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Der 1. Prozess
| Sind sie schon mal betrogen worden ?
Haben oder hatten sie schon mal einen Erbstreit oder kennen sie Familien, wo es einen Erbstreit gibt oder gab ?
Können sie sich vorstellen, daß sie von Mitgliedern der eigenen Familie "über den Tisch gezogen" werden ?
Von ihren (Stief-)Kindern oder Geschwistern ?
Ich hätte es auch nicht geglaubt, aber: man wird so alt wie 'ne Kuh und lernt immer noch dazu.
| Betrachten sie meinen hier veröffentlichen Erbstreit als Warnung, denn unter bestimmten Voraussetzungen haben Erbschein,
Generalvolmacht und Bankvollmacht keine Gültigkeit !
Es geht um einen von Person-S und Person-T heimlich und unrechtmäßig entnommenen Nachlass in Höhe 89.000,- €.
Meine erste Klage gegen Person-T hatte ich gewonnen.
Die zweite Klage gegen Person-S hatte das Landgericht Mönchengladbach insgesamt abgewiesen.
Das Urteil war ausschließlich auf einen Sachvortrag der Zeugin Person-T gestützt.
Das Gericht folgte der Aussage, dass die Erblasserin Person-T bevollmächtigt habe, das Bargeld schenkweise zu verteilen !
Es ist rechtlich vertretbar, dass ein zu Lebzeiten mündlich erteilter Auftrag, eine Schenkung vorzunehmen, auch nach dem Ableben noch erfüllt werden kann.
- Wenn also jemand in einer Erbengemeinschaft Zugriff auf Konto, Schließfach, Safe, etc. hat und heimlich Bar- und Sachvermögen "verschwinden" läßt,
dann müssen die Betrogenen beweisen, was sich auf dem Konto, im Schließfach oder im Safe befunden hat.
- Wenn der Täter seine Arbeit oder Selbständigkeit aufgibt, Sozialleistungen beantragt und erhält, Privat-Insolvenz anmeldet und die
Vermögens-Auskunft verweigert, ist auch mit einem Gerichtsurteil nichts zu holen und der Täter ist nach nur 3 Jahren "sauber".
- Wenn sich 3 Personen abgesprochen haben und die gleiche Aussage vor Gericht machen, gibt es keine Chance dagegen anzukommen.
- Auch kann der Täter behaupten, der Erblasser habe ihn beauftragt, den Nachlass zu verteilen (siehe mein Urteil
im 2. Prozess).
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verteilung noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Ableben erfolgt, wo niemand mehr nachfragen kann, ob die
Verteilquote so gewollt war.
- Wird prozessiert, dauert es viele Jahre und wird sehr teuer, und sie bleiben u.U. auf den gesamten Prozesskosten sitzen :-(
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| Vorgeschichte
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Nach einem Aufenthalt in einer Klinik für Pneumologie kam für Person-E am 22.05.2019 die erschütternde Diagnose:
Zentrales kleinzelliges Bronchialkarzenom 4,5 cm links, mit Lebermetastasen, UICC Stadium IVb,
Lebenserwartung: wenige Monate.
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Eine vorgeschlagene Chemotherapie wurde einstimmig abgelehnt.
Es gab sofort einen Termin bei einem Alternativarzt. Die Behandlung mit vielen überwiegend natürlichen und bekannten Heilmitteln hatte
nach 2 Wochen so gut angeschlagen, daß ich noch viele Reisen gemeinsam mit Person-E unternehmen konnte.
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Damit Person-T und Person-S im "Falle des Falles" nicht bestimmen können, was mit Person-E geschieht, hat sie mich am 14.06.2019 heimlich geheiratet.
Einen Heiratsantrag hatte ich ihr bereits im April 2019, also vor der Diagnose gemacht.
Heimlich deshalb, weil: sie hatte eine Renten-/Lebensversicheung, von der im Todesfall über 80.000,- € ausgezahlt werden.
Die Bezugsberechtigung sollte noch von Person-T auf mich geändert werden. Die Versicherung war allerdings sehr kulant und hatte die
Versicherungssumme aufgrund der ärztlichen Diagnose im August 2019 auf das Konto von ihr überwiesen.
Am 27.08.2019 hatte sie 20.000,- € bar abgehoben und mir übergeben. Es sollte ihr Anteil an den bisher von mir geleisteten Kosten der
gemeinsamen Reisen von über 55.000,- € sein (Reisekosten-Liste); sie wollte sich nicht von mir
"aushalten" lassen.
Dieses Geld wurde in einem Bankschließfach zu dem anderen Bargeld von mir deponiert. Das Schließfach hatte Person-E 2014 angemietet und
mir ab Anfang 2017 zur alleinigen Verfügung überlassen. Die Mietkosten für das Schließfach habe ich ihr jedes Jahr erstattet.
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Weitere Reisen begannen einen Tag nach der heimlichen Hochzeit, zuerst in ein Romantik-Hotel an der Mosel.
Dann ging es u.A. zum Bodensee, auf die Blumeninsel Mainau, anschließend zum Gardasee, nach Vlissingen an die Nordsee, ....
Es war noch eine Mittelmeer-Reise auf der MS Deutschland und eine Schiffs-Reise nach Skandinavien geplant. Dafür hatte Person-E am 02.10.2019
weitere 20.000,- € Bargeld von ihrem Konto abgehoben und zuhause zu ihrem anderen Bargeld in einer Lockenwickler-Tonne versteckt.
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Im Dezember war eine Reise mit der ganzen Familie geplant.
Am 05.12.2019 ging der Flug erst nach Bangkok und wenige Tage später nach Phuket.
Diese Reise hatte Person-E physisch und psychisch sehr mitgenommen. Die Erwartungen über einen "gemeinsamen" Urlaub mit ihrer Familie waren wohl
etwas zu hoch und die Unternehmungen überwiegend im Transport-Rollstuhl zu anstrengend.
Es ging ihr gesundheitlich jeden Tag schlechter.
Die Reservierung für eine Sylvesterfeier in der Burg Wegberg mußte storniert werden.
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Ab 08.01.2020 wurde Person-E zuhause paliativ behandelt. Ich habe weiterhin die vielen erforderlichen Heilmittel
laut Medikation zubereitet und sie bis zum letzten Atemzug zuhause versorgt und gepflegt.
Sie verstarb am 28.01.2020.
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| Einige unserer Reisen 2017 .... 2019
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Benidorm Spanien
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Coté Azur Frankreich
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Dana Beach Hurghada Ägypten
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Donau Budapest
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| Heimlich und hinter meinem Rücken
| Nach Beginn der Paliativ-Versorgung wurde beschlossen, daß ich eine Patientenverfügung, Generalvollmacht und Bankvollmacht für
Person-E vorbereite.
Nach Durchsicht und Überprüfung von allen erfolgte die Unterzeichnung am 16.01.2020 im Beisein von Person-T.
Bei dieser Gelegenheit gab Person-E bekannt, daß ihre Renten-/Lebens-Versicherung ausgezahlt wurde.
Sodann offenbarte sie, daß wir verheiratet sind. Diese Überraschung war gelungen, wurden für Person-T aus den über 80.000,- € als
Bezugsberechtigte nun nach Erbrecht ohne Testament nur noch ca. 20.000,- €. Entsprechend hielt sich die Begeisterung in Grenzen.
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Was dann ablief, geschah alles heimlich hinter meinem Rücken.
Für die Heimlichkeiten wurden Momente genutzt, in denen ich für kurze Zeit abwesend war, z.B. zum Einkaufen.
Am 21.01.2020 nachmittags erklärte Person-T mir, daß sie zwei mal am Bank-Schließfach war, erst 25.000,- € entnommen und dann
5.000,- € wieder zurück gebracht habe.
Person-T hatte nicht nur 20.000,- € aus dem Schließfach entwendet, sie hatte auch, wie sich später herausstellte, 40.000,- € mit ihrer Girokarte, die
sie vor langer Zeit "für den Fall" bekommen hatte, vom Konto abgehoben. Schließlich noch das versteckte Bargeld zuhause,
nämlich die 20.000,- €, die Person-E zuletzt für die geplanten Seereisen abgehoben hatte und last but not least weiteres Geld in einem
weißen Briefumschlag, auf den sie nach ihrer Zählung "9.000,-" und "16.01." schrieb.
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Summa summarum hatte Person-T also 89.000,- € ohne Absprache unrechtmäßig an sich genommen.
Sie habe auf Bitten von Person-E alle Gelder in 3 Briefumschläge aufgeteilt und im Schlafzimmer versteckt.
Nach Einspruch von mir, daß das Geld aus dem Schließfach mir gehöre, fragte sie: "Kannst du das belegen ?"; die Antwort: "Das kann ich natürlich nicht".
Um keinen Streit in Gegenwart von Person-E aufkommen zu lassen, habe ich diese Sache erst einmal auf sich beruhen lassen.
Person-E war ohnehin nicht ansprechbar. Person-T hatte ihr am 21. und 22.01.20 mehrere Tabletten Tavor verabreicht. Als ich das
mitbekommen habe, sollte sie erklären, warum sie das gemacht hat, die Tavor-Tabletten seien nur für den äußersten Notfall, falls Person-E schwer Luft
bekommt und dabei nicht in Panik gerät. Sie erklärte mir, daß Person-E sehr unruhig gewesen sei und sie glaubte, daß es sich um leichte
Beruhigungstabletten handele und habe das auch auf die Packung geschrieben. Zum Beruhigen und gegen Schmerzen waren andere Medikamente und Spritzen hinterlegt.
Die Paliativ-Betreuerin erklärte am nächsten Morgen, daß Person-E nach Einnahme der vielen Tabletten Tavor für ca. 72 Stunden nicht mehr ansprechbar sei.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
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Am 28.01.2020 verstarb Person-E zuhause.
Zwei Tage nach dem Tod war Person-H zu Besuch, Person-T und Person-S kamen dazu. Wir haben zusammen in einem Cafe eine Verabschiedungsfeier organisiert.
Anschließend gingen wir wieder zu mir. Person-T holte aus dem ihrem Versteck im Schlafzimmer zwei braune Briefumschläge, die größer als DIN A4 und ca. 15 mm dick waren,
sowie einen braunen DIN A5 Briefumschlag. Sie übergab den kleineren an mich und einen großen
an Person-S. Den zweiten großen Umschlag behielt sie für sich.
Person-S fiel auf, daß auf seinem Umschlag der Name von Person-T stand, die darauf meinte, daß es nicht schlimm sei, weil beide Umschläge gleich seien;
es wurde dann doch getauscht.
Die beiden großen Umschläge waren so bemessen, daß jeweils 2 Reihen á 4 Bündel 50-Euro-Scheine hinein paßten,
macht 40.000,- €.
Meinen Umschlag wollte ich in Ruhe öffnen, wenn ich alleine bin.
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| Auch hier waren wir in Urlaub
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Monte Pego Spanien
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Mauritius und Seychellen
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Malcesine Gardasee Italien
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Bangkok Thailand
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| Die große Überraschung
| Als ich alleine war habe ich den braunen Umschlag geöffnet. Die Überraschung war nicht schlecht, ganze 9.000,- € befanden sich darin ?
9.000,- € von insgesamt 89.000,- € ? Was hatte Person-T denn gedacht, wie das Geld aufgeteilt wird ? Was war denn der Wunsch der Verstorbenen ?
Nach dem "tollen" Thailand-Urlaub wollte sie Person-T und Person-S eigentlich enterben, was natürlich nicht so ohne weiteres geht.
Bei ihr nachfragen, wie die Aufteilung des Nachlasses gewünscht war, ging nicht mehr, sie war verstorben.
Der Zeitpunkt der Umschlag-Übergabe war sehr gut gewählt ! Alle Achtung !
Mit einer WhatsApp-Nachricht an Person-T (siehe rechts) habe ich später versucht, einen Kompromiss zu finden; ohne Erfolg, ich wurde dann blockiert.
Person-S antwortete auf Nachfrage, er könne mir nicht helfen, er habe nur gemacht, was Person-T ihm gesagt habe.
Ein Cafe hatte für eine Verabschiedungsfeier mit 25 Personen und der Urne der Verstorbenen als geschlossene Gesellschaft die Lokalität reserviert.
Nach einigen Streitigkeiten hatte Person-T die Urne beim Beerdigungsinstitut abgeholt und dort ein Formular unterzeichnet, daß die Urne
nach Holland ausgeführt wird.
Einen Tag vor der Feier hatte die Familie der Verstorbenen ihr Erscheinen kurzfristig abgesagt; sie wollten lieber im kleinen Kreis zuhause feiern.
Die Urne wurde im Garten von Person-T auf einem runden Steinaltar, den Person-T selber aufgebaut und mir ein Foto geschickt hatte, beigesetzt.
Der klare Wunsch von Person-E war eine See-Bestattung in Holland, entweder an der Nordsee oder am Veerse-Meer, wo sie viele Jahre verbracht hatte.
Die Feier fand also ohne Urne und ohne Familie statt.
Es war eine sehr schöne Verabschiedungsfeier im Kreise der besten Freunde und Bekannten der verstorbenen Person-E.
Am 18.02.2020 lag ein Einwurfeinschreiben von einem Rechtsanwalt für Erbrecht in meinem Briefkasten,
in dem u.A. stand: "Weitere Korrespondenz wollen Sie bitte ausschließlich mit uns führen."
Es blieb mir also nichts anderes übrig, als den Rechtsweg einzuschlagen.
| WhatsApp-Nachricht an Person-T:
Hallo Xxxxx, von wem auch immer der Wunsch kam, das Geld so aufzuteilen, wie du es aufgeteilt hast, wird sicher nicht mehr aufgeklärt werden.
Daß es so hinter dem Rücken von mir geschehen ist, macht mich besonders traurig und ich fühle mich hintergangen. Um Person-E trauern kann ich nicht mehr,
das wurde mir mit dieser und den weiteren Aktionen genommen.
Da Person-E noch auf dem Sterbebett mir gegenüber eine gerechte Aufteilung ohne Streit gewünscht hat, biete ich an dieser Stelle noch einmal an,
die Aufteilung auf je 1/3 zu korrigieren.
Sollte es ein Testament geben, möchte ich dieses in Kopie bekommen.
Gibt es kein Testament, möchte ich, daß bis kommenden Sonntag Abend die Differenz von 16.000,- € übergeben wird. Dann werde ich die
Sache auf sich beruhen lassen. Ansonsten bleibt mir nur der Rechtsweg, um das Erbrecht durchzusetzen. Der Schmuck und das Sparbuch werden dann mit einbezogen.
Ihr habt genug Zeit, um euch zu informieren und alles zu überdenken.
Desweiteren hätte ich gerne eine Auflistung von Dingen, die ihr gerne haben möchtet. Sofern ihr nichts dagegen habt werde ich die
Kleidung an eine karitative Einrichtung übergeben.
Die Möbel werde ich innerhalb der nächsten drei Monate zur Abholung vorbereiten, wobei auch vorher Gegenstände wie Bilder, Deko, usw. abgeholt
werden können.
Daß Xxxx mich als Erbschleicher betitelt hat und mich körperlich angreifen wollte (Person-S hat ihn zurück gehalten), werde
ich beim nächsten Vorfall nicht mehr auf sich beruhen lassen.
Ich hoffe, ihr trefft die richtigen Entscheidungen.
Viele Grüße Karl-Heinz
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Die Zusage von Person-T und Person-S, daß ich die Möbel von Person-E behalten dürfe, so lange ich hier wohne, hielt genau 4 Monate; dann
kam vom Ehemann der Person-T eine Liste zur Herausgabe von Möbeln und Einrichtungsgegenständen.
Der Ehemann ist gleichzeitig der Xxxxx von Person-E, da sie mit Person-X verheiratet war, der im Oktober 2014 verstarb.
Anfang 2014 hatte Person-X die Wohnung komplett neu eingerichtet. Im Testament wünschte er die Anwendung holländischen Erbrechts und hatte
Person-E zur Nachlaßverwalterin bestimmt. Somit glaubte sein Sohn/Ehemann der Person-T, daß ihm das gesamte Inventar nach dem Tod von
Person-E als Vor-/Nacherbe zustehe.
Da ich die Wohnung nach meinem Geschmack einrichten wollte, aber nicht wußte, was ich mit dem vorhandenen Mobiliar mache, kam mir diese Liste
eigentlich ganz Recht. Einige Möbel und Gegenstände wie TV, Waschmaschine, Trockner, Schlafzimmerschränke, etc. habe ich behalten.
Nach Abholung der meisten Sachen konnte ich die Wohnung komplett renovieren und neu einrichten (siehe Fotos).
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| Die Wohnung vor und nach der Abholung der meisten Einrichtungsgegenstände
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| Der Rechtsweg
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Der erste Anwalt von mir war auch als Mediator tätig, der Erbstreit sollte für alle möglichst wenig Kosten verursachen
(1. Vergleichs-Angebot).
Eine Einigung blieb allerdings seitens der Gegenseite aus.
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Der zweite Anwalt hatte auch versucht, den Erbstreit ohne Gericht beizulegen (2. Vergleichs-Angebot);
ebenfalls erfolglos.
Daraufhin wurde nach einigen Rücksprachen eine Klageschrift erstellt und beim Langericht
Mönchengladbach eingereicht.
Mit einer Verfügung wurde die Gegenseite aufgefordert, innerhalb 2 Wochen Verteidungsbereitschaft anzuzeigen und innerhalb von weiteren 2 Wochen
schriftlich auf die Klage zu erwidern.
Es wurde zwar Widerspruch gegen die Klage eingelegt, jedoch keine Widerspruchsbegründung abgegeben.
Dann wurde der erste Gerichtstermin bekannt gegeben.
Dieser wurde jedoch aus gesundheitlichen Gründen des gegnerischen Anwalts verschoben, unter der Prämisse,
daß innerhalb von 4 Wochen ein aktzeptabler Vergleichsvorschlag unterbreitet wird.
Als die Frist ohne Vergleichsvorschlag verstrichen war, wurde eine neue Frist gesetzt.
Am 28.11.2022 kam eine Entschuldigung dafür, daß der Vergleichsvorschlag nicht herausgegangen war;
er lag der Entschuldigung bei.
Im Wesentlichen steht in dem Vergleichsvorschlag:
... dass sich Person-T ganz entschieden gegen die Behauptung verwahrt, sie habe dem Nachlass 89.000,- € entnommen.
... die Mandantin ist ausweislich der anliegenden Belege in keinster Weise leistungsfähig.
Was für ein toller Vergleichsvorschlag !
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Am 06.07.2023 wurde vom Landgericht Mönchengladbach ein Schlussurteil gesprochen.
Widerspruch wurde nicht eingelegt, so daß das Urteil rechtskräftig ist.
Es wird erst einmal eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk vom Anwalt beantragt.
Zusätzlich werden alle Kosten der von der Gegenseite zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten in einem gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluß
festgelegt und von der Gegenseite eingefordert.
Da kommt mittlerweile ein ganz schönes Sümmchen zusammen:
Urteil 40.000,00,- € + 5% Zinsen seit 13.02.2022 = 6.000,00,- € + Gerichtskosten 1.689,00,- € + mein Rechtsanwalt 4.255,44 €
macht zusammen 51.944,44 € plus der eigene Rechtsanwalt.
Macht bisher über 50.000,00,- €. Jedes Jahr kommen über 2.000,00,- € Zinsen und Zinseszinsen dazu.
Hätte man doch besser das damalige Angebot von 20.000,00,- € angenommen.
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| Viele offene Fragen
| Es gibt viele offene Fragen, die sicher nicht alle beantwortet werden.
- Was bringt Person-S und Person-T dazu, mir, der die krebskranke Person-E zuhause bis zuletzt versorgt und gepflegt hat,
so über den Tisch zu ziehen ?
- Hat da niemand ein schlechtes Gewissen ?
- Warum wurde das alles heimlich hinter meinem Rücken gemacht ?
- Warum erfolgte die Geldübergabe erst nach dem Tod von Person-E ?
- Wo sind die jeweils 40.000,- € von Person-T und Person-S geblieben ?
- Wenn schon nach dem Versäumnis-Urteil Einspruch mit der Begründung einer Vor-/Nacherbschaft eingelegt wird, warum hat man bei meinem Antrag für
einen Erbschein keinen Einspruch eingelegt ?
- Warum wird behauptet, dem Nachlass keine 89.000,- € entnommen zu haben ?
Es gibt zwei Unterschriften auf der Zugangsliste zum Bankschließfach,
eine Unterschrift auf dem Auszahlungsschein für die 40.000,- € und Handschriften auf zwei Briefumschlägen !
- Warum organisieren Person-T und Person-S mit mir zusammen eine Verabschiedungsfeier und sagen kurz vorher ihr Erscheinen ab ?
- Warum wird die Urne der Verstorbenen im Garten von Person-T aufgebahrt, obwohl ihr Wunsch eine Seebestattung war ?
- Warum beantragt Person-T beim Sozialamt Sozialleistungen ? Hat sie in den vergangenen 3 Jahren 40.000,- € ausgegeben ?
- Warum stellt sie einen Antrag auf Insolvenz ? Möchte sie nichts von dem unrechtmäßig behaltenen Erbteil zurückzahlen ?
- Wieviel Geld hat sie ihrem Ehemann gegeben, der schon viele Jahre viel Geld in BitCoins investiert ?
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Die Ruhestätte der Verstorbenen
im Garten von Person-T !?!
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In 2020 lag der BitCoin bei ca. 6.000 US-Dollar. Zwischenzeitlich hatte er Spitzen von über 100.000 USD, also mehr als das 15-fache.
Der Ehemann von Person-T spekuliert schon seit dem Tod seines Vaters (verstorbener Ehemann der Person-E), von dem er viel Bargeld geerbt
hat, mit Beträgen im 5-stelligen Bereich mit BitCoins. Er hatte mir bereits 2019 eine kleine "Einweisung" in das Thema Kryptowährungen gegeben.
Wenn er die Zeitpunkte der BitCoin-Höhen verpaßt hat, heute (03.01.2025) liegt der Kurs immer noch über 90.000 USD.
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| Wieviel Geld wurde in BitCoins angelegt ?
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Der 2. Prozess
| Warum ein weiterer Prozess gegen Person-S ? Der war doch im ersten Prozess auch Beklagter ???
Je öfter ich das Schluss-Urteil vom ersten Prozess durchlese, um so weniger verstehe ich; Zitat:
Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 9% und die Beklagte zu 1. zu weiteren 91%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagte zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 55.000,00,- € und gegen den Beklagten zu 2.
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00,- €. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheiten fortgesetzt werden. ?????
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Um eine Verjährung abzuwenden mußte laut meinem Anwalt gegen Person-S eine zweite Klage beim Landgericht eingereicht werden.
Außerdem stand noch die Auskunft aus dem ersten Urteil aus und sollte zwangsweise eingefordert werden.
Von der Gegenseite wurde erst mal um Akteneinsicht gebeten.
Der dann folgende Widerspruch ist kein Witz:
- Person-S will von dem Urteil nichts gewußt haben,
- ist überrascht, daß ein Anwalt aus Heinsberg ihn und Person-T vertreten hat,
- war nur zwei mal als Begleitung mit Person-T beim Anwalt,
- kann sich nicht entsinnen, eine Anwalts-Vollmacht unterzeichnet zu haben,
(eine unterzeichnete Vollmacht vom 08.04.2020 liegt vor)
- die Klage wird vorsorglich als verjährt gesehen, da am 05.12.2023 bei Gericht eingegangen sei und daher frühestens am 09.01.2024 hätte zugestellt werden können;
der gelbe Umschlag sei leider nicht mehr aufzufinden.
Außerdem wären, entgegen dem ersten Schlussurteil, keine 40.000,- € in dem DIN-A5-Briefumschlag gewesen (die beiden braunen Briefumschläge waren
größer als DIN-A4), sondern nur 15.000,- € und einige Bilder aus der Kindheit.
Person-T habe ebenfalls nur 15.000,- € und Kindheitsbilder in ihrem Briefumschlag gehabt.
Komisch, aber Person-T hatte doch:
- 40.000,- € von dem Konto der Verstorbenen in bar auf der Kreissparkasse abgehoben (Kopie des Auszahlungsscheins liegt vor),
- meine 25.000,- € aus dem Bankschließfach entwendet und am gleichen Tag 5.000,- € wieder zurück gelegt,
- 20.000,- € aus dem Geldversteck der Erblasserin entnommen, welches im November von der Kreissparkasse abgehoben wurde,
- weiteres Geld aus dem Versteck entnommen, gezählt und auf einem weißen Briefumschlag vermerkt:
9.000,- und 16.01.
Im ersten Prozess hatte niemand meinen Angaben widersprochen.
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| Konto-Auszüge und Brief-Umschläge
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- 27.08.2019 ... 20.000,- € Barauszahlung im Schließfach deponiert
- 05.11.2019 ... 20.000,- € Barauszahlung zu den 9.000,- € im Privatversteck deponiert
- 21.01.2020 ... 40.000,- € Barauszahlung an Person-T
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Die drei Umschläge, die am 30.01.2020 von Person-T verteilt wurden:
- 1. großer Umschlag ... 8 Bündel mit je 100 50-Euro-Scheinen = 40.000,- € an Person-S
- 2. großer Umschlag ... 8 Bündel mit je 100 50-Euro-Scheinen = 40.000,- € für sich selbst
- kleiner Umschlag ....... 1 Bündel mit 100 50-Euro-Scheinen plus 8 x 10 50-Euro-Scheine = 9.000,- € an mich
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| Der weitere Prozessverlauf
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Da der Auskunftsanspruch aus dem Versäumnisurteil erfüllt war, wurde der Zahlungsanspruch beziffert,
woraufhin die Anträge von der Gegenseite erweitert wurden und so gut wie alles mit Nichtwissen
bestritten wurde.
Der nächste Gerichtstermin für einen Güteversuch wurde auf den 18.07.2024 festgelegt.
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Im Güte-Termin wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert, auch unter dem
Gesichtspunkt einer gütlichen Einigung.
Das Gericht schlug nach Rückfrage beim Beklagten vor, daß er seinen Erbanteil (angebliche 15.000,- €) an mich überträgt.
Der Gegenseite wurde daraufhin am 23.07.2024 ein konstruktiver Vorschlag unterbreitet, daß ich mit
der Rückgabe meiner 20.000,- € aus dem Schließfach, die nicht Gegenstand des Nachlasses sondern Anteil Reisekosten sind, plus ca. 3.000,- €
vom Sparbuch bereit wäre, den gesamten Erbstreit und alle Ansprüche als erledigt zu betrachten.
Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten:
Ihr Vergleichsvorschlag .... ist für unseren Mandanten vollkommen indiskutabel.
Wir vertreten ausschließlich die Interessen unseres Mandanten, ....
Der Mandant wäre weiterhin mit dem Verzicht seines Erbanteils einverstanden.
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Mit dieser Antwort stand ich nun vor einer schwierigen Entscheidung.
Ich wollte eine Einigung mit beiden Miterben und meine 20.000,- € zurück. Niemand sollte auf seinen Erbteil verzichten müssen.
Würde ich den Vergleichsvorschlag mit den 15.000,- € annehmen, hätte Person-S die verschwiegenen 25.000,- € "reingewaschen"
und ich hätte mit meiner Aussage, daß 40.000,- € in dem Umschlag waren, gelogen.
Daher habe ich das Vergleichsangebot der Gegenseite abgelehnt.
Somit kam es zum nächsten Gerichtstermin am 28.11.2024 zur Beweisaufnahme,
was in den beiden großen Umschlägen war.
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| Die Beweisaufnahme
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Zum Termin erschienen die beiden Zeugen Person-R und Person-T. Der Beklagte Person-S war nicht anwesend.
Zeugin Person-R hat die Angaben des Beklagten, dass nur 15.000,- € und einige Bilder in dem Umschlag waren, wiederholt.
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Der anschließende Auftritt und die Aussagen der Zeugin Person-T waren Oscar-verdächtig.
"Person-E hatte mich noch gebeten, als sie noch gelebt hat, Geld abzuheben und zu verteilen an Person-S, an mich und auch an Karl-Heinz,
wobei sie da schon etwas skeptisch war, sich aber letztlich doch dafür entschieden hat. Ich bin zur Sparkasse gegangen und habe 40.000,- € abgeholt,
das müsste man auch nachvollziehe können. In die Umschläge habe ich dann 15.000,- € für Person-S und 15.000,- € für mich getan."
"Ich habe auch noch Fotos dazu getan. Ich meine, in dem Umschlag des Klägers hätte ich 9.000,- € getan."
Auf Nachfrage, ob da noch mehr Geld gewesen sei, etwa in einem Karton mit einem Lockenwickler:
"Wie gesagt, habe ich das Geld von der Bank abgehoben und entsprechend verteilt. Von weiteren Geldbeträgen weiß ich nichts."
"Es war so, dass Person-E in der Tat wollte, dass die Umschläge schon vor ihrem Tod übergeben wurden. Das wollte ich aber nicht."
"Es war auch so, dass das Geld noch zu Lebzeiten von Person-E auf die Umschläge verteilt worden ist. Übergeben worden sind
die Umschläge aber erst nach dem Tod."
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Auf Nachfrage dazu, wieso es dann in dem Verfahren 10 O 46/22 zu einem Versäumnisurteil gegen die Zeugin gekommen sei:
"Da kann ich nur sagen, dass offensichtlich der Anwalt ganz schlecht gearbeitet hat."
"Ich hatte den Eindruck, dass er das alles überhaupt nicht verstanden hat und auch nicht richtig gemacht hat. Ich hatte den Eindruck,
dass er gar nicht wirklich hinter uns stand sondern eher die Auffassung vertrat, wie er uns auch gesagt hat, man einigt sich irgendwie
und mal gewinnt der eine Anwalt, mal der andere Anwalt."
Auf Nachfrage des Klägervertreters:
"Mit dem Anwalt damals habe ich so gut wie gar nicht geredet. ...... Insgesamt hat er sich nicht wirklich für mich eingesetzt."
"Soweit es um das Versäumnisurteil geht, ist mir das nicht bekannt. Meiner Erinnerung nach, habe ich ein solches nicht bekommen."
Auf weitere Nachfrage des Klägervertreters zu 20.000,- € im Schließfach:
"Im Schließfach waren 5.000,- € und eine Kette. Ich habe das abgeholt und zu Person-E gebracht. Die hat mir dann gesagt, dass die 5.000,- €
von Karl-Heinz seien. Das heißt vom Kläger. Das war mir noch total unangenehm und ich habe dem Kläger das auch gesagt. Letztlich habe ich die
5.000,- € auch wieder zurückgebracht."
Weiter erklärt die Zeugin:
"Diese Fotos befanden sich in einer Familienkiste, in der alle Fotos aufbewahrt wurden. Ich habe mit Person-E die Fotos noch sortiert,
da ich selber auch nicht wusste, ob die Babyfotos mich oder Person-S zeigen. Person-E konnte das noch angeben. Entsprechend sind die Fotos
auch aufgeteilt worden."
Auf weitere Nachfrage dazu, ob der Kläger noch nach weiteren Fotos gefragt worden sei:
"Der Kläger hat uns noch weitere Sachen gegeben, aber längst nicht alles und nur einige. Ich meine auch, dass er uns noch einige Fotos gegeben hätte.".
Fragen an die Zeugin Person-T waren nur zugelassen, wenn sie den Inhalt der Umschläge betrafen.
Andere Fragen waren nicht erlaubt und ich wurde dann auch sofort unterbrochen.
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| Das Gerichtsurteil
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen.
.... dass es sich im vorliegenden Fall um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen im Sinne § 2301 Abs. 1 BGB handelt.
.... hatte die Erblasserin bereits zu ihren Lebzeiten eine Schenkung auf ihren Todesfall an den Beklagten vollzogen und die Leistung
somit mit Rechtsgrund bewirkt, sodass das geschenkte Bargeld nicht mehr als in ihrem Nachlass befindlich anzusehen ist. Es besteht daher kein
Anspruch der Erbengemeinschaft auf Rückzahlung des entsprechendes Wertes gegen den Beklagten.
.... es handele sich um 15.000,- €, wobei sie selbst das Geld nicht gezählt habe. Der Beweis, dass es sich dementgegen um eine größere Summe gehandelt
hätte, ist somit nicht geführt worden.
| Die Zeugenaussagen der Zeugin Person-T bewertet das Gericht wie folgt:
- Diese Aussage der Zeugin Person-T hält das Gericht für glaubhaft.
- Die Aussage der Zeugin Person-T ist lebensnah und detailreich.
- Die Zeugin war für die Kammer in ihrer Aussage glaubhaft, dass es ihr bei der Verteilung des Geldes um die Erfüllung des Wunsches der zu
diesem Zeitpunkt bettlägerigen Person-E ging.
- dass ihr damaliger Prozessbevollmächtigter mit ihr über Stand und Inhalt des dortigen Verfahrens nicht kommuniziert habe, insbesondere sei
ihr ein Versäumnisurteil gegen sie nicht bekannt.
Das Urteil mit Begründung steht auf 13 Seiten.
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| Nicht berücksichtigt
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Daß Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit, ihre Augen verbunden hat und daher Wahrheit und Lüge nicht mehr erkennen kann, leuchtet mir jetzt ein.
Die 20.000,- € Anteil Reisekosten wurden im Urteil überhaupt nicht berücksichtigt.
Mehrere Indizien, die ebenfalls nicht berücksichtigt wurden:
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Bei der Übergabe der beiden großen braunen Umschläge können sich keine (Kinder-)Fotos darin befunden haben, da ich die "Familienkiste" mit den vielen Fotos
und jede Menge (Wand-)Bilder erst am 08.03.2020 in zwei Umzugskartons an den Ehemann von Person-T übergeben habe (siehe WhatsApp-Nachricht rechts).
Die Perlenkette der Verstorbenen kann nicht im Bankschließfach gelegen haben, da sich diese seit 2019 zuhause befand und zu Silvester getragen werden sollte.
Nach dem Zutritt von Person-T fehlen jedoch die 20.000,- €, die ich am 27.08.2019 als Reisekosten-Anteil erhalten
hatte und die somit mein Eigentum sind.
Wer den weißen Umschlag aus der Lockenwickler-Tonne entnommen und mit "16.01." und "9.000,-" beschriftet hat, kann die Geldtasche mit den 20.000,- €,
die am 05.11.2019 ausgezahlt wurden, nicht übersehen haben.
Diese 20.000,- € fehlen ebenfalls.
| WhatsApp-Nachricht an den Ehemann der Person-T:
08.03.2020
Hallo Xxxxx,
ich habe soeben 5 Kisten in der Halle vor deine Tür gestellt:
1. Stiefel, Schuhe
2. Schuhe, Handtaschen, Sonstiges
3. Jacken
4. Fotos
5. Bilder, Spiele, Laptop, Klamotten, .....
Der Ring, ist der hellblau, dunkelblau, hat der einen Stein oder mehrere, wonach soll ich suchen ?
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Egal wie ich das drehe und rechne:
die gezählten 9.000,- € aus dem weißen Briefumschlag wurden mir in einem braunen
DIN-A5-Briefumschlag überreicht,
die zwei mal 15.000,- €, die jeder der beiden angeblich im Umschlag hatte, ergeben 30.000,- €; es wurden aber
40.000,- € von der Sparkasse an Person-T ausgezahlt !
Da ist eine Differenz von 10.000,- €; wo sind die ???
Wenn in den Umschlägen laut Aussage von Person-T und Person-S nur jeweils 15.000,- € gewesen wären, dann müßten sich ja die 2 mal 20.000,- €
Auszahlungen plus 9.000,- € aus dem weißen Umschlag und die 9.000,- € von den ausgezahlten 40.000,- €, somit 58.000,- € in meinem Besitz befinden ?
Oder anders gerechnet, 89.000,- € Gesamt-Nachlass abzüglich 2 mal 15.000,- € = 59.000,- € müßten dann bei mir verblieben sein ?
Glaubt vielleicht jemand ernsthaft, dann hätte ich 5 Jahre lang teure Prozesse geführt ?
Anmerkungen von meinem Anwalt:
Das Urteil ist ausschließlich auf den neuen Sachvortrag der Zeugin gestützt. Das Gericht folgt der Mitteilung der Zeugin, dass die Erblasserin
Person-T bevollmächtigt habe, dass Bargeld schenkweise zu verteilen.
Ich empfehle, keine Berufung einzulegen. Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht das Gesetz falsch angewendet hat.
Die Berufung kann ausschließlich darauf gestützt werden, dass das Gericht die Zeugenaussage falsch gewürdigt hat.
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